Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald sie Ware der den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von UNISTAR verlassen hat.
UNISTAR versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware
schriftlich begehrt. Bei Sendungen an UNISTAR trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das
Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei UNISTAR sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Verrechnungsscheck
oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden
grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des
Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine
Bank einen Scheck nicht einlöst, ist UNISTAR zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne
besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen
sämtliche Forderungen von UNISTAR gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches
gilt, wenn UNISTAR andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage
stellen.
Hält UNISTAR weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
UNISTAR steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeitpunkt an ist UNISTAR berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten
Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
UNISTAR ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
UNISTAR behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstanden oder noch entstehenden
Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Be- oder Verarbeitung der von UNISTAR gelieferten und noch in deren Eigentum stehende Waren
erfolgt im Auftrag von UNISTAR, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für UNISTAR erwachsen
können.
Bei Einbau in fremde Waren durch die Käufer wird UNISTAR Miteigentümer an den neu entstandenen
Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden
Waren.
Wird die von UNISTAR gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für UNISTAR.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind
unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (inkl. Sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an UNISTAR ab.
UNISTAR ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für derer Rechnung
in eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von UNISTAR
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist UNISTAR berechtigt, ohne
Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigung, nach Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die
sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der
Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von UNISTAR die
erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an UNISTAR zurückzusenden.
In der Zurücknahme, sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch UNISTAR liegt – soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.